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OLG Frankfurt: Feststellungsklage und Ausgleichsanspruch zwischen Kartellanten

In einer wichtigen Entscheidung hat das OLG Frankfurt, Urt. v. 6.12.2022 – 11 U 149/21 (Kart), sich zu der praktisch bedeutsamen Frage geäußert, ob denn die Verjährung des gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruchs (§ 426 Abs. 2 BGB) – vor dem gesetzlichen Forderungsübergang aufgrund der Befriedigung des Gläubigers – zwischen Kartellanten schon durch Erhebung einer Feststellungsklage gehemmt werden kann. Dies hat das OLG in einer umfangreichen Begründung im Ergebnis mit Recht verneint.

Die Feststellungsklage, um die es hier geht, bezieht sich auf das Rechtsverhältnis zwischen zwei an einem Kartell (acht Hersteller von Verpackungen und zwei Vertreiber) beteiligten Parteien. Geltend gemacht wurde eine Feststellungsklage, die sich auf den künftigen gesamtschuldnerischen Schadensausgleich bezog, obwohl noch keine Befriedigung des Gläubigers stattgefunden hatte. Das LG Frankfurt/M. hatte der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg.

Von Bedeutung und für den Urteilsspruch prägend sind vor allem die Ausführungen des OLG im Blick auf den Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB, der ja voraussetzt, dass ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt hat, so dass dann der Anspruch auf Ausgleich im Innenverhältnis auf den betreffenden Gesamtschuldner übergeht. Doch hier besteht die Besonderheit, dass nicht eine entsprechende – auf Ausgleich gerichtete – Leistungsklage (nach Befriedigung des Gläubigers) erhoben worden ist, sondern „nur“ eine auf die Zukunft gerichtete Feststellungsklage nach § 256 ZPO. Das für sie angeblich streitende Feststellungsinteresse begründeten die Klägerinnen hier damit, dass es gelte, die sonst drohende Verjährung des Ausgleichsanspruchs zu hemmen. Darauf ließ sich das OLG jedoch nicht ein, sondern betonte mit guten Gründen, dass eine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur vom Berechtigten, also dem Inhaber des Ausgleichsanspruchs klageweise geltend gemacht werden könne. Macht aber – wie hier – der materiell-rechtlich Nichtberechtigte eine Feststellungsklage im Blick auf die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB anhängig, dann bleibt die Verjährung hiervon unberührt.

Letztlich scheiterte die Klage aber auch – von einigen weiteren Begründungssträngen einmal abgesehen – daran, dass die Feststellungsanträge nicht bestimmt genug waren. Die Klage war nämlich, wie das OLG schlüssig bemerkte, „auf die Feststellung des Bestehens eines Ausgleichsanspruchs im Fall der Erfüllung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs eines Abnehmers gerichtet; das Bestehen eines etwaigen kartellbedingten Schadenersatzanspruchs gegenüber den Klägerinnen soll nach dem Klageantrag nicht Gegenstand der Feststellung sein“. Das aber war reine Zukunftsmusik. Zudem war auch dem sonstigen Vorbringen der Klägerinnen nicht zu entnehmen, „in Bezug auf welche Abnehmer das Bestehen einer etwaigen Schadensersatzpflicht der Klägerinnen wegen ihrer Beteiligung am X-Kartell festgestellt werden soll“. Eine so abgefasste Klage aber ist „nicht hinreichend bestimmt“. Das war’s dann; die Revision wurde nicht zugelassen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.01.2023 10:07
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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