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BGH: Pflicht des anwaltlichen Insolvenzverwalters zur elektronischen Übermittlung von Rechtsmitteln an das Gericht

Ein anwaltlicher Insolvenzverwalter ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel im Insolvenzverfahren einlegt. Das hat der BGH, Beschl. v. 24.11.2022 – IX ZB 11/22, entschieden.

Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 130d Satz 1 ZPO zumindest auf Prozesshandlungen des anwaltlichen Insolvenzverwalters spreche über seinen umfassenden Wortlaut hinaus der Zweck der Norm. Dieser bestehe ausweislich ihrer Begründung darin, durch eine Verpflichtung für alle Rechtsanwälte (und Behörden) zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten den elektronischen Rechtsverkehr zu etablieren. Die Rechtfertigung gerade eines Nutzungszwangs ergebe sich für den Gesetzgeber daraus, dass selbst bei einer freiwilligen Mitwirkung einer Mehrheit von Rechtsanwälten an diesem Ziel die Nichtnutzung durch eine Minderheit immer noch zu erheblichen Druck- und Scanaufwänden insbesondere bei den Gerichten führte. Es sei nicht hinzunehmen, erhebliche Investitionen der Justiz auszulösen, wenn dann nicht die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderliche Nutzung sichergestellt sei. Diese ratio legis lasse die Einbeziehung auch der anwaltlichen Insolvenzverwalter nur als konsequent erscheinen. Insolvenzverwalter hätten als Rechtsanwälte ohnehin ein beA für die elektronische Kommunikation vorzuhalten und nach § 130d Satz 1 ZPO nunmehr auch aktiv zu nutzen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.01.2023 09:51
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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