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OLG Hamm v. 28.3.2022 - I-8 U 73/20

Schadensersatzansprüche eines Immobilienunternehmers gegen eine Versicherungsgesellschaft

Das OLG Hamm hat sich vorliegend mit Klagen eines Immobilienunternehmers sowie eines Immobilienfonds, deren geschäftsführender Gesellschafter der Immobilienunternehmer ist, gegen eine Versicherungsgesellschaft, die als Kommanditistin an dem Immobilienfonds beteiligt ist, auseinandergesetzt.

Der Sachverhalt:
Die Kläger - ein Immobilienunternehmer sowie ein Immobilienfonds, deren geschäftsführender Gesellschafter der Immobilienunternehmer ist - wenden sich vorliegend mit ihrer Klage gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft, die als Kommanditistin an dem Immobilienfonds beteiligt ist.

Die Kläger wollen festgestellt wissen, dass sie von der Beklagten, die eine Rufmordkampagne betrieben haben soll, Schadensersatz fordern können. Darüber hinaus verlangt der klagende Immobilienunternehmer ein Schmerzensgeld von mindestens 100.000 €.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Kläger hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Die Kläger können gegen die Entscheidung im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH vorgehen.

Die Gründe:
Die geltend gemachten Ansprüche stehen den Klägern nicht zu.

Insbesondere haben die Kläger die von ihnen behauptete Rufmordkampagne vor dem LG nicht bewiesen. Entgegen ihrer in der Berufung vertretenen Auffassung sind Verfahrensfehler in erster Instanz nicht festzustellen. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der umfangreichen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des LG, so dass es bei dem vom LG gefundenen Beweisergebnis bleibt.

Auch ist der Beklagten nicht vorzuwerfen, dass sie den Kläger seinerzeit bei der Staatsanwaltschaft angezeigt hat. Angesichts des zur Anzeige gebrachten Verhaltens des Klägers ist die Schlussfolgerung des LG, dass die Beklagte einen berechtigten Anlass für die Strafanzeige hatte und diese gerade nicht schikanös erstattet wurde, nicht zu beanstanden. Für ein etwaiges schädigendes Verhalten eines Rechtsanwalts, der für die Schutzgemeinschaft der Anleger, der die Beklagte zeitweise angehörte, tätig war und auch von der Beklagten etwa für die Abfassung der Strafanzeige beauftragt wurde, ist die Beklagte i.Ü. nicht verantwortlich.

Mehr zum Thema:

  • Rechtsprechung: BGH vom 20.01.2022, III ZR 194/19 – Zur handelsbilanziellen Bewertung von Geldforderungen (ZIP 2022, 425)
  • Kurzbeitrag: BGH: Maßgeblichkeit des Gesellschaftsvertrags für Vererbung des Grundstückanteils eines GbR-Gesellschafters (ZIP 2022, R5)
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.03.2022 16:52
Quelle: OLG Hamm PM vom 28.3.2022

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