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EuGH v. 24.3.2022 - C-533/20

Notwendige Angaben bei Zusatz von Vitaminen zu Lebensmitteln

Im Zutatenverzeichnis eines Lebensmittels, das ein Vitamin enthält, muss nicht zwingend die speziell verwendete Vitaminverbindung angegeben werden. Die Bezeichnung des Vitamins selbst reicht für die Kennzeichnung des Lebensmittels aus.

Der Sachverhalt:
Upfield Hungary vertreibt in Ungarn ein Margarineerzeugnis, dessen Kennzeichnung u.a. die Angabe "Vitamine (A, D)" enthält. Da die ungarischen Behörden der Ansicht waren, dass nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel bei der Kennzeichnung dieses Erzeugnisses nicht nur die Bezeichnungen der darin enthaltenen Vitamine, sondern auch die speziell verwendeten Vitaminverbindungen anzugeben seien, gaben sie Upfield Hungary auf, diese Kennzeichnung zu ändern.

Der Oberste Gerichtshof Ungarns, der mit dem Rechtsmittel in dem diesbezüglichen Rechtsstreit zwischen Upfield Hungary und den ungarischen Behörden befasst ist, möchte vom EuGH wissen, ob das Zutatenverzeichnis dieses Margarineerzeugnisses über die Bezeichnung der betreffenden Vitamine hinaus auch die Bezeichnung der speziell verwendeten Vitaminverbindungen enthalten muss.

Die Gründe:
Ein Vitamin muss, wenn es einem Lebensmittel zugesetzt wird, zwingend in dem auf dem Erzeugnis anzubringenden Zutatenverzeichnis angegeben werden. Nach einem Artikel der Verordnung sind die Zutaten eines Lebensmittels darin mit ihrer speziellen Bezeichnung zu bezeichnen. Hierzu besagt die Verordnung, dass unter der Bezeichnung einer Zutat deren rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung zu verstehen ist. Existiert eine solche nicht, ist die verkehrsübliche Bezeichnung dieser Zutat entscheidend. Gibt es auch keine verkehrsübliche Bezeichnung oder wird diese nicht verwendet, ist eine beschreibende Bezeichnung maßgeblich. Allerdings ermöglicht es der Artikel ohne zusätzliche textliche Präzisierungen nicht, zu bestimmen, welche Bezeichnung für ein in Lebensmitteln enthaltenes Vitamin zu verwenden ist.

Der EuGH stellt daher fest, dass Vitamine zum Zweck ihrer Angabe in der Nährwertdeklaration eines Lebensmittels, die zusätzlich zum Zutatenverzeichnis in der Kennzeichnung enthalten sein muss, in der Verordnung mit Bezeichnungen wie "Vitamin A", "Vitamin D" oder "Vitamin E" bezeichnet werden. Um eine kohärente Auslegung und Anwendung der verschiedenen Bestimmungen der Verordnung sowie eine zutreffende, klare und leicht verständliche Information der Verbraucher zu gewährleisten, sind sie auch zum Zweck ihrer Angabe im Zutatenverzeichnis mit diesen Bezeichnungen zu bezeichnen. Wenn ein Vitamin einem Lebensmittel zugesetzt wurde, muss das Zutatenverzeichnis des Lebensmittels somit über die Angabe dieser Bezeichnung hinaus nicht die Bezeichnung der speziell verwendeten Vitaminverbindung enthalten.

Mehr zum Thema:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.03.2022 08:08
Quelle: EuGH PM Nr. 51 vom 24.3.2022

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