EuGH zur Verbandsklagebefugnis bei einem Informationspflichtverstoß
Art. 80 Abs. 2 DSGVO ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzung, wonach eine befugte Einrichtung, um eine Verbandsklage im Sinne dieser Bestimmung erheben zu können, geltend machen muss, dass ihres Erachtens die in dieser VO vorgesehenen Rechte einer betroffenen Person „infolge einer Verarbeitung“ im Sinne dieser Bestimmung verletzt wurden, erfüllt ist, wenn sich diese Einrichtung darauf beruft, dass die Verletzung der Rechte dieser Person anlässlich einer Verarbeitung personenbezogener Daten geschieht und auf einer Missachtung der Pflicht beruht, die dem Verantwortlichen gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 13 Abs. 1 lit. c und e DSGVO obliegt, der betroffenen Person spätestens bei dieser Datenerhebung Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung und die Empfänger der Daten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Das hat der EuGH, Urt. v. 11.7.2024 – C-757/22 – Meta Platforms Ireland (Action représentative), auf Vorlage des BGH, Beschl. v. 10.11.2022 – I ZR 186/17, ZIP 2023, 216, hin entschieden.