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EuGH: Anwendung der Massenentlassungs-RL auch bei Eintritt des Arbeitgebers in den Ruhestand

Die Massenentlassungs-RL 98/59/EG gilt auch im Fall des Eintritts des Arbeitgebers in den Ruhestand. Das hat der EuGH, Urt. v. 11.7.2024 – C-196/23 – Plamaro (die Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet), entschieden.

Das Hauptziel der RL bestehe darin, dass vor Massenentlassungen Konsultationen mit Arbeitnehmervertretern stattfinden und die zuständige Behörde entsprechend unterrichtet wird. Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung liege eine Massenentlassung i.S.d. RL vor, wenn Beendigungen von Arbeitsverträgen ohne Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer erfolgen. Die RL finde auch im Fall des Eintritts des Arbeitgebers in den Ruhestand Anwendung, sofern die vorgesehenen Schwellenwerte für Entlassungen erreicht sind. Daher seien nationale Gesetze (im zugrunde liegenden Fall ein spanisches) mit der RL unvereinbar, die für den Fall von Massenentlassungen infolge des Eintritts des Arbeitsgebers in den Ruhestand einen Ausschluss des Verfahrens zur Konsultation der Arbeitnehmervertreter vorsehen.
Dieser Fall sei nicht mit dem Tod des Arbeitgebers (für diesen Fall hatte der EuGH, Urt. v. 10.12.2009 – C-323/08 – Rodríguez Mayor u.a., entschieden, dass die RL keine Anwendung findet) gleichzusetzen, da ein Arbeitgeber, der in den Ruhestand tritt, im Gegensatz zu einem verstorbenen Arbeitgeber grundsätzlich in der Lage ist, Konsultationen durchzuführen, um u.a. die Beendigungen zu vermeiden, ihre Zahl zu verringern oder jedenfalls ihre Folgen abzumildern.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.07.2024 19:06
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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