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BFH zur Kapitalbeteiligung des Kommanditisten an Komplementär-GmbH als funktional wesentlicher Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils

Die Kapitalbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH ist eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils, wenn erst diese Kapitalbeteiligung den Kommanditisten in die Lage versetzt, über Fragen der laufenden Geschäftsführung der KG zu bestimmen. Sie ist hingegen nicht funktional wesentlich, wenn im Einzelfall infolge gesellschaftsvertraglicher oder sonstiger schuldrechtlicher Vereinbarungen nicht seine Kapitalbeteiligung, sondern seine Stellung als Kommanditist den Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der KG begründet. Das hat der BFH, Urt. v. 1.2.2024 – IV R 9/20, entschieden.

Der Einbringende könne auch dann i.S.v. § 24 Abs. 1 UmwStG Mitunternehmer der Gesellschaft werden, wenn er im Zeitpunkt der Einbringung bereits zu 100 % am Vermögen, Gewinn und Verlust sowie an den Stimmrechten der übernehmenden Personengesellschaft beteiligt ist. Es genüge, wenn sich seine maßgeblichen Gesellschaftsrechte absolut erhöhen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.04.2024 07:29
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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