Logo Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln

OLG Brandenburg: Keine eigenmächtige Anpassung der Geschäftsführervergütung durch diesen selbst

Die Entscheidung über die Höhe der Vergütung des Geschäftsführers obliegt der Gesellschafterversammlung, nicht der einseitigen Bestimmung des Geschäftsführers. Das gilt auch dann, wenn die höhere Vergütung angemessen ist. Das hat das OLG Brandenburg, Urt. v. 24.1.2024 – 7 U 2/23, entschieden.

Ist ein vereinbartes Geschäftsführergehalt deutlich niedriger als branchenüblich, führe dies für sich genommen nicht dazu, dass das vereinbarte Gehalt sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB und damit die Vereinbarung nichtig ist. Neben einem objektiven Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung müsse die Ausnutzung einer beim anderen Teil bestehenden Schwächesituation hinzukommen. Ferner sei Voraussetzung für die Annahme der Nichtigkeit des Vertrags ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dafür genüge es nicht, dass sich das Unternehmen im Laufe der Zeit vergrößert hat, mehr Mitarbeiter beschäftigt und den Umsatz gesteigert hat.
Weiter hat das OLG festgestellt, dass die Feststellung des Jahresabschlusses nicht zum Ausschluss von Ansprüchen der Gesellschaft gegenüber dem Mitgesellschafter als Geschäftsführer führt. Habe ein Gesellschafter zugleich eine Drittverbindlichkeit – wie aufgrund des Dienstvertrags als Geschäftsführer –, sei nicht ohne weitere Erklärungen davon auszugehen, dass stets, also auch ohne besondere Erörterung der Gesellschafter, eine Festlegung der Höhe der Forderungen aus Drittgeschäften erfolgen soll. Die Gesellschafter gäben dazu mit der Aufstellung des Abschlusses keine Erklärung ab, da sie lediglich feststellten, welche Ausgaben tatsächlich getätigt worden seien. Der Jahresabschluss enthalte regelmäßig keine Angaben dazu, ob die Höhe angemessen war und ob wegen einer Überzahlung Rückforderungsansprüche der Gesellschaft bestehen können.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.04.2024 07:12
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite