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EuGH zum schriftlichen Einverständnis des Fluggastes mit Erstattung der Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins

Es ist davon auszugehen ist, dass der Fluggast sein „schriftliches Einverständnis“ i.S.d. Fluggastrechte-VO (EG) Nr. 261/2004 erteilt hat, wenn er auf der Website des Luftfahrtunternehmens ein Online-Formular ausgefüllt und darin eine Erstattung der Kosten des Flugscheins in Form eines Reisegutscheins unter Ausschluss der Auszahlung eines Geldbetrags gewählt hat.

Hierfür ist es erforderlich, dass der Fluggast in der Lage ist, eine zweckdienliche und informierte Wahl zu treffen. Er muss also der Erstattung seiner Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins anstelle eines Geldbetrags nach Aufklärung zustimmen können. Dies setzt voraus, dass das Luftfahrtunternehmen in lauterer Weise klare und umfassende Informationen über die verschiedenen dem Fluggast zur Verfügung stehenden Erstattungsmodalitäten gegeben hat. Das hat der EuGH, Urt. v. 21.3.2024 – C-76/23 – Cobult, auf ein Vorabentscheidungsersuchen des LG Frankfurt/M. hin entschieden.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.03.2024 11:46
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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