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RegE zur Reform des KapMuG

Die Bundesregierung hat am 13.3.2024 den Gesetzentwurf zur Reform des KapMuG beschlossen.

Ziel der Reform ist es, das KapMuG zu einem sowohl für die Gerichte als auch die geschädigten Anleger effektiven Instrument bei der Bewältigung von Massenverfahren mit kapitalmarktrechtlichem Bezug weiterzuentwickeln. Im Zuge dessen soll das bisher befristet bis zum 31.8.2024 geltende KapMuG entfristet und dauerhaft etabliert werden. U.a. sind die folgenden Änderungen vorgesehen:
Der Zeitraum von der Einzelklage vor dem LG bis zum Musterverfahren beim OLG soll verkürzt werden. Dazu werden gesetzliche Fristen angepasst und Zuständigkeiten weiter konzentriert. Darüber hinaus wird das Verfahren bis zu dem Eröffnungsbeschluss des OLG verschlankt.
Die Stellung des OLG innerhalb des KapMuG-Systems soll gestärkt werden, indem dieses künftig selbst die sich aus den Einzelklagen ergebenden Feststellungsziele für das Musterverfahren formuliert.
Die häufig hohe Zahl der Verfahrensbeteiligten im Musterverfahren soll reduziert werden. Deshalb sollen nicht mehr automatisch alle Einzelklagen, die den Gegenstand des Musterverfahrens betreffen, in dieses hineingedrängt werden. Wollen Parteien nicht am Musterverfahren teilnehmen, sollen sie ihren Rechtsstreit dem RegE zufolge unabhängig als Individualverfahren führen können.
Die Gerichtsakten für Musterverfahren sollen schon vor Ablauf der für die Gerichte bis 1.1.2026 laufenden Regelfrist digital geführt werden müssen. So können die wegen der Vielzahl der Verfahrensbeteiligten bisher langwierigen Akteneinsichten parallel und schneller erfolgen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.03.2024 19:00
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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