OLG Schleswig: Pactum de non petendo bei Abtretung des Freistellungsanspruchs des Geschäftsführers aus D&O-Versicherung
Mit der Abtretung des Freistellungsanspruchs eines GmbH-Geschäftsführers aus der D&O-Versicherung wegen einer Pflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 GmbHG ist auch ein sog. pactum de non petendo geschlossen worden, der die Gesellschaft verpflichtet, so lange nicht gegen den Geschäftsführer vorzugehen, wie die Möglichkeit besteht, von dem Versicherer in dem infolge der Abtretung einheitlichen Haftungs- und Deckungsprozess Ersatz des Schadens zu erhalten. Das hat das OLG Schleswig, Urt. v. 26.2.2024 – 16 U 93/23, entschieden.
Die Verjährung des Haftungsanspruchs der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer sei für die Dauer der Anspruchsverfolgung gegenüber dem Versicherer gehemmt. Während dieser Zeit sei ein Haftungsprozess gegen den Geschäftsführer unzulässig.