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FG Köln: EuGH-Vorlage zur höheren Schenkungsteuer für ausländische Familienstiftung

Das FG Köln, Beschl. v. 30.11.2023 – 7 K 217/21, hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob einer in Liechtenstein ansässigen Familienstiftung das für inländische Familienstiftungen geltende sog. Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 ErbStG, wonach sich der Steuersatz nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen den von der Stiftung begünstigten Personen und der stiftenden Person richtet, im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorenthalten werden darf. Das FG bezweifelt, dass eine Ungleichbehandlung der Liechtensteiner Stiftung europarechtlich gerechtfertigt ist. Das Vorlageverfahren hat beim EuGH das Az. C-142/24.

Die Vorlagefrage lautet: „Ist Art. 40 EWR-Abkommen vom 2.5.1992 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer entgegensteht, die für die Besteuerung des Übergangs von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden an eine ausländische Stiftung auch dann die höchste Steuerklasse III zugrunde legt, wenn die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist (Familienstiftung), während sich im entsprechenden Fall bei einer inländischen Familienstiftung die Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Schenker (Stifter) richtet, was bei der inländischen Familienstiftung zur Anwendung der günstigeren Steuerklassen I oder II führt?“



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.03.2024 07:40
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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