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BFH zum gewerbesteuerlichen Bankenprivileg für Konzernfinanzierungsgesellschaft

Für die Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs kommt es allein darauf an, dass die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen. Das hat der BFH, Urt. v. 30.11.2023 – III R 55/20, entschieden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte in den Streitjahren 2008 bis 2017 überwiegend im Konzernverbund diverse Dienstleistungen erbracht. Darüber hinaus hatte sie faktisch die Stellung einer Konzernfinanzierungsgesellschaft eingenommen und dadurch die Voraussetzungen eines Kreditinstituts i.S.d. § 1 KWG erfüllt. Bei einem Vergleich der Aktivposten überwog das Bankgeschäft die bankfremden Geschäfte. Dagegen waren die Umsatzerlöse und Erträge der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Dienstleistungsunternehmen höher als die aus ihrer Tätigkeit als Finanzierungsgesellschaft. Finanzamt und FG waren daher davon ausgegangen, dass es sich bei der Klägerin um kein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr ausgerichtetes Unternehmen handelte und sie deshalb das gewerbesteuerrechtliche Bankenprivileg nicht in Anspruch nehmen konnte.

Nach Ansicht des BFH hat die Klägerin hingegen die Voraussetzungen des Bankenprivilegs erfüllt: Nach § 8 Nr. 1 lit. a GewStG werde zur Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u.a. ein Viertel der Entgelte für Schulden hinzugerechnet. Diese Hinzurechnung finde bei Banken jedoch nur eingeschränkt statt, um dem hohen Fremdmitteleinsatz Rechnung zu tragen (sog. Bankenprivileg). Voraussetzung der Inanspruchnahme des Bankenprivilegs sei u.a., dass das Unternehmen ein Kreditinstitut i.S.d. § 1 KWG ist und im Wesentlichen eigentliche Bankgeschäfte tätigt. In den Streitjahren hätten auch Konzernfinanzierungsgesellschaften als Kreditinstitute gegolten. Ob das Unternehmen im Wesentlichen Bankgeschäfte tätigt, bestimme sich allein nach dem in § 19 Abs. 2 Gewerbesteuerdurchführungs-VO vorgesehenen Aktivpostenvergleich und nicht nach Umsatz- oder Ertragszahlen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.03.2024 07:36
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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