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EuGH zur Versteigerung von personenbezogenen Daten für Werbezwecke

Wenn ein Nutzer eine Website oder eine Anwendung mit einem Werbeplatz aufruft, können Werbeunternehmen, Datenbroker und Werbeplattformen, die Tausende von Werbetreibenden vertreten, anonym in Echtzeit Gebote abgeben, um diesen Werbeplatz zu erhalten und dort auf das Profil des Nutzers abgestimmte Werbung anzuzeigen (Real Time Bidding).

Bevor jedoch eine solche gezielte Werbung angezeigt wird, muss die vorherige Einwilligung des Nutzers zur Erhebung und Verarbeitung seiner Daten (insb. betreffend seinen Standort, sein Alter, den Verlauf seiner Suchanfragen und seine zuletzt getätigten Einkäufe) für bestimmte Zwecke, wie u.a. Marketing oder Werbung, oder zum Austausch dieser Daten mit bestimmten Anbietern eingeholt werden. Der Nutzer kann dem auch widersprechen. Das hat der EuGH, Urt. v. 7.3.2024 – C-604/22 – IAB Europe, entschieden und damit die Regeln für die Versteigerung von personenbezogenen Daten für Werbezwecke auf der Grundlage der DSGVO klargestellt.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.03.2024 07:34
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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