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BGH, Beschl. v. 20.2.2024 – KVB 69/23

BGH zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei Beteiligung von Wettbewerbern durch das BKartA

Das BKartA darf in dem Kartellverwaltungsverfahren betreffend Googles Praktiken im Zusammenhang mit den Google Automotive Services (GAS) bestimmte vertrauliche Informationen, die Google als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ansieht, gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten offenlegen. Das hat der BGH, Beschl. v. 20.2.2024 – KVB 69/23, entschieden und der Beschwerde von Google hinsichtlich eines einzelnen aus internen Unterlagen stammenden wörtlichen Zitats stattgegeben; im Übrigen hat der BGH die Beschwerde zurückgewiesen. Die Zurückweisung betrifft insbesondere neben Bewertungen der Strategie Googles durch das BKartA auch die wörtliche Wiedergabe einzelner Klauseln aus Verträgen Googles mit Fahrzeugherstellern.

Die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegenüber am Verfahren beteiligten Wettbewerbern zu Ermittlungszwecken sowie zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte kommt dem BGH zufolge in Betracht, wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wird. Die Offenlegung gegenüber den Wettbewerbern müsse zur Sachaufklärung geeignet, erforderlich und angemessen sein. Angemessen sei sie, wenn bei der vorzunehmenden Interessenabwägung das Sachaufklärungsinteresse des BKartA das Interesse an der Wahrung der grundrechtlich geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse überwiegt. Dabei sei zunächst zu ermitteln, welches Gewicht den konkreten Nachteilen, die durch die Offenlegung drohen, und dem Sachaufklärungsinteresse jeweils zukommt. Zu berücksichtigen sei ferner das Interesse des BKartA und der am Verfahren beteiligten Wettbewerber an der Wahrung des rechtlichen Gehörs.

Bei den noch in Streit stehenden Textpassagen handele es sich – mit der o.g. Ausnahme – entweder bereits nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Googles oder das Sachaufklärungsinteresse des BKartA überwiege das Geheimhaltungsinteresse Googles.

Der BGH hat sich im Übrigen für die vorbeugende Unterlassungsbeschwerde gegen die Offenlegung der geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als selbstständig anfechtbarer Verfahrenshandlung gem. § 73 Abs. 5 GWB für erst- und letztinstanzlich zuständig erklärt.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.03.2024 07:10
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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