Logo Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln

RegE für Neuerungen bei der Kfz-Haftpflichtversicherung

Die Bundesregierung hat am 24.5.2023 den vom BMJ vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der RL (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (sog. KH-Richtlinie) beschlossen.

Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie vor. Dabei wird es wenige Änderungen an den bestehenden Versicherungspflichten geben. Es werden der Gebrauch einzelner Arten von Fahrzeugen (selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler) im Straßenverkehr und der Gebrauch von Fahrzeugen im Motorsport erstmals versicherungspflichtig.

Anstelle der bisherigen deutschen Absicherung für den Fall der Insolvenz eines Kfz-Haftpflichtversicherers durch den Verkehrsopferhilfe e.V. als Entschädigungsfonds, wird die Insolvenzsicherung nach den Vorgaben der KH-Richtlinie treten:

– Zuständigkeit: Die Aufgabe der Insolvenzsicherung wird weiterhin dem Verkehrsopferhilfe e.V. unter der neuen Bezeichnung als Insolvenzfonds zugewiesen.

– Finanzierung: Diese erfolgt nur noch durch die in Deutschland zugelassenen Kfz-Haftpflichtversicherer. Die Bemessungsgrundlage wird auf das Prämienaufkommen ihres gesamten in den EWR-Staaten getätigten Kfz-Haftpflichtversicherungsgeschäfts erweitert. Die bisherige Deckelung auf 0,5 % des Gesamtprämienaufkommens des vorangegangenen Kalenderjahres für die Insolvenzsicherung entfällt. Dies soll sicherstellen, dass ausreichend Mittel für die Insolvenzsicherung zur Verfügung stehen.

– Umfang: Regressregelungen zwischen den nationalen Stellen der EU-Mitgliedstaaten führen richtlinienbedingt dazu, dass die endgültige Einstandspflicht des Verkehrsopferhilfe e.V. (d.h. des Insolvenzfonds) auf Schäden beschränkt ist, die durch die Insolvenz der in Deutschland zugelassenen Versicherer verursacht wurden. Der RegE ist abrufbar unter www.bmj.de.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.05.2023 11:26
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite