BGH, Versäumnisurteil vom 7. Dezember 2022 - VIII ZR 81/21
Leitsatz des Gerichts:
Beauftragt ein Gläubiger einen Inkassodienstleister mit der Einziehung einer - zunächst - unbestrittenen Forderung nach Verzugseintritt des Schuldners, sind dessen Kosten grundsätzlich auch dann in voller Höhe erstattungsfähig, wenn der Gläubiger aufgrund eines später erfolgten (erstmaligen) Bestreitens der Forderung zu deren weiteren - gerichtlichen - Durchsetzung einen Rechtsanwalt einschaltet.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.02.2023 09:12