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BGH, Urteil vom 11. Mai 2022 - VIII ZR 379/20

Leitsatz des Gerichts:

Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern - da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind - um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.06.2022 12:22

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