BGH, Beschluss vom 8. September 2021 - IV ZB 17/20
Leitsatz des Gerichts:
Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.11.2021 10:11
Leitsatz des Gerichts:
Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist.