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BFH zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch

Ein Steuerpflichtiger kann vom Finanzamt grundsätzlich nach Art. 15 DSGVO Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten verlangen. Das gilt ungeachtet der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung. Das hat der BFH, Urt. v. 12.3.2024 – IX R 35/21, entschieden.

Der Auskunftsanspruch sei nicht davon abhängig, für welche Steuerart die Datenverarbeitung erfolgt. Grundsätzlich sei der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch darauf beschränkt, dass der Steuerpflichtige darüber informiert wird, welche ihn betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
Der Auskunftsanspruch gewähre grundsätzlich aber kein Recht auf die (elektronische) Zurverfügungstellung von Kopien von ganzen Akten bzw. einzelnen Dokumenten mit personenbezogenen Daten. Nur wenn der Steuerpflichtige diese zwingend benötigt, um seine Rechte nach der DSGVO durchsetzen zu können, sind ihm ausnahmsweise auch Kopien von Dokumenten mit seinen personenbezogenen Daten (elektronisch) zur Verfügung zu stellen.
Zu den Grenzen des Auskunftsanspruchs hat der BFH im Übrigen klargestellt, dass die Finanzverwaltung zwar einen gegen sie gerichteten Auskunftsanspruch nach der DSGVO zurückweisen kann, falls dieser offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Hierfür müsse sie jedoch die Umstände darlegen, die zu einer offenkundigen Unbegründetheit bzw. zu einem Exzess des Auskunftsersuchens führen. Dass der Steuerpflichtige mit seinem Auskunftsersuchen Ziele außerhalb der DSGVO verfolgt, erlaube der Finanzverwaltung nicht, die Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verweigern.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.07.2024 07:15
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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