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EuGH: Zweiwöchige Frist für Zulassung von verspäteten Kündigungsschutzklagen durch Schwangere zu kurz

Einer schwangeren Arbeitnehmerin muss eine angemessene Frist eingeräumt werden, um ihre Kündigung vor Gericht anfechten zu können. Eine Frist von zwei Wochen für den Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage scheint zu kurz zu sein. Das hat der EuGH, Urt. v. 27.6.2024 – C-284/23 – Haus Jacobus, auf ein Vorabentscheidungsersuchen des ArbG Mainz hin entschieden und somit festgestellt, dass die deutschen Regelungen der §§ 4, 5 KSchG zur Erhebung von Kündigungsschutzklagen durch Schwangere zu kurz und nicht mit der Mutterschutz-RL 92/85/EWG vereinbar seien.

Eine Pflegeheimangestellte hatte beim ArbG Mainz Klage eingereicht, da sie zum Zeitpunkt ihrer Kündigung schwanger gewesen sei. Das ArbG war der Auffassung, die Klage als verspätet abweisen zu müssen, da die nationale dreiwöchige Frist zur Anrufung des ArbG nach Zugang der schriftlichen Kündigung bereits verstrichen war. Die Arbeitnehmerin hatte es auch innerhalb der vorgesehenen weiteren zwei Wochen versäumt, einen Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage zu stellen.
Der EuGH hat festgestellt, dass diese kurze zweiwöchige Frist einer schwangeren Arbeitnehmerin eine sachgerechte Beratung und damit einen möglichen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage und das Abfassen und Einreichen der eigentlichen Klage übermäßig erschwere. Der in Art. 10 der Richtlinie vorgesehene besondere Kündigungsschutz müsse in Anbetracht der Gefahr für die physische und psychische Verfassung einer schwangeren Arbeitnehmerin gewahrt werden.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.07.2024 17:43
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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