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BFH zur Nutzungspflicht des beA für Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vor dem 1.8.2022

Für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Bevollmächtigte bestand vor dem 1.8.2022 keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gem. § 52d Satz 1 oder 2 FGO, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter i.S.d. § 62 Abs. 2 Satz 3 FGO handelte. Das hat der BFH, Urt. v. 16.1.2024 – VII R 34/22, entschieden.

Für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sei erst ab dem 1.8.2022 ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach gem. § 31b Abs. 1 BRAO n.F. eingerichtet worden. Eine Nutzungspflicht vor dem 1.8.2022 ergebe sich auch nicht aus § 52d Satz 1 FGO. Der Wortlaut dieser Vorschrift erfasse u.a. Schriftsätze, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden. Rechtsanwaltsgesellschaften i.S.d. § 59c Abs. 1 BRAO a.F. seien nicht von dem Wortlaut des § 52d Satz 1 FGO erfasst. Eine Nutzungspflicht habe sich vorliegend für die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter gehandelt habe. Abzustellen sei auf den unmittelbaren Bevollmächtigten, hier die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, nicht auf den beauftragten Vertreter des Bevollmächtigten.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.06.2024 17:27
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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