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BGH zur „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ auch bei Verletzung von Warn- und Hinweispflichten durch Bank im Zahlungsverkehr

Der BGH, Urt. v. 14.5.2024 – XI ZR 327/22, hat sich zur Verletzung von Warn- und Hinweispflichten in einem mehrgliedrigen Überweisungsverkehr geäußert. Die Leitsätze der BGHZ-Entscheidung lauten:

„1. Im bargeldlosen Zahlungsverkehr entfalten die Vertragsverhältnisse zwischen den beteiligten Banken keine Schutzwirkung zugunsten Dritter, sondern es gelten die Grundsätze der Drittschadensliquidation (Bestätigung von BGH, Urt. v. 6.5.2008 – XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 = ZIP 2008, 1222 = EWiR 2008, 577 (Lange)).
2. Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr kann der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers vor Gutschrift eines Überweisungsbetrags verpflichtet sein, gegenüber seiner Zwischenbank einen Hinweis wegen Gefährdung der Interessen des Zahlers zu erteilen, wenn die Gefährdung objektiv evident ist.
3. Die ‚Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens‘, die eine echte Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Aufklärungsbedürftigen begründet, gilt nicht nur für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters (BGH, Urt. v. 8.5.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 = ZIP 2012, 1335 Rz. 28 ff. = EWiR 2012, 549 (Wolters)), sondern auch für die Verletzung von Warn- und Hinweispflichten durch eine Bank im Zahlungsverkehr.
4. Im Fall der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit einer Drittschadensliquidation ist für den Beginn der Verjährung des Anspruchs bis zu dessen Abtretung an den wirtschaftlich betroffenen Dritten maßgebend, dass die subjektiven Voraussetzungen i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Person des Zedenten und nicht in der Person des Dritten vorliegen (Bestätigung von BGH, Urt. v. 22.11.1966 – VI ZR 49/65, WM 1966, 1329 zu § 852 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung).“



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.06.2024 17:22
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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