LAG Berlin-Brandenburg: Pfändbarkeit einer tariflichen Corona-Prämie
Die tariflichen Corona-Prämien im Bereich des regionalen Nahverkehrs sind für die Jahre 2020 und 2021 kein unpfändbares Arbeitseinkommen und können unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen gepfändet werden. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.2.2022 – 23 Sa 1254/21, entschieden.
Die tariflichen Corona-Prämien seien kein unpfändbares Arbeitseinkommen i.S.v. § 850a ZPO. Es handle sich insbesondere um keine unpfändbare Gefahren- oder Erschwerniszulage oder Aufwandsentschädigung in diesem Sinne. Das ergebe sich aus der Ausgestaltung der tariflichen Regelung. Diese unterscheide nicht danach, in welchem Maße die Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise besonderen Belastungen ausgesetzt seien, vielmehr sollten hier alle Beschäftigten unabhängig von den Umständen der Arbeitsleistung gleichermaßen von der Prämie profitieren. Insofern handle es sich um eine andere Regelung als beispielsweise die Prämien im Pflegebereich nach § 150a SGB XI, bei denen es für Zahlungsansprüche darauf ankomme, in welchem Maße eine direkte Betreuung von Pflegebedürftigen erfolgt sei.