BFH: Kein steuerpflichtiger Kapitalertrag bei Aktienzuteilung per US-Spin-Off
Die Aktienzuteilung im Rahmen eines US-amerikanischen „Spin-Off“ an private Kleinanleger führt nicht zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag. Das hat der BFH mit Urteil vom 1.7.2021 (VIII R 9/19) entschieden.
Eine steuerneutrale Zuteilung von Aktien nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG sei auch bei einem US-amerikanischen „Spin-Off“ möglich. Voraussetzung sei, dass die „wesentlichen Strukturmerkmale“ einer Abspaltung i.S.d. § 123 Abs. 2 UmwG erfüllt seien. Die Kapitalverkehrsfreiheit gebiete eine Erstreckung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auf ausländische Vorgänge. Rechtsfolge der Anwendung der Norm sei, dass die Einbuchung der aufgrund des „Spin-Off“ erhaltenen Aktien im Depot nicht zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag führe. Erst im Zeitpunkt einer späteren Veräußerung der Aktien seien etwaige Veräußerungsgewinne zu versteuern.