BGH: Geldbuße für Notar wegen Beurkundung in Räumen einer Vertragspartei
Der Notar verstößt gegen seine Amtspflicht zur Vermeidung des Anscheins der Abhängigkeit oder Parteilichkeit, wenn er - jedenfalls: wiederholt - Beurkundungen in den Räumen einer Vertragspartei vornimmt, ohne dafür sachliche Gründe vorweisen zu können. Die Beurkundung in Räumen einer Gemeinde kann geeignet sein, den Anschein zu begründen, der Notar stehe in einem unangemessenen Näheverhältnis zu dieser Gemeinde und verletze auf diese Weise die notariellen Amtspflichten aus § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO. Das hat der BGH mit Beschluss vom 22.3.2021 (NotSt(Brfg) 4/20) entschieden.
Durch ein solches Verhalten erwecke der Notar aus der maßgeblichen Sicht des objektiven, mit den konkreten Gegebenheiten vertrauten Beobachters den Eindruck, den Interessen dieser Vertragspartei näher zu stehen als den Belangen der anderen Partei. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei der solchermaßen „begünstigten“ Vertragspartei um eine Gemeinde (Gebietskörperschaft) handelt, weil Gemeinden - etwa als Grundstücksverkäufer - durchaus in einem Interessengegensatz zur anderen Vertragspartei stehen können.