EWiR 2008, 515
BGB §172; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 BGH EWiR § 172 BGB 1/08, 515 (Wolters) Leitsatz des Gerichts:
Schließt ein Vertreter, dessen Vollmacht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB nichtig ist, einen Darlehensvertrag, setzt seine Vertretungsbefugnis gem. §§ 171 f. BGB voraus, dass die Vollmachtsurkunde spätestens bei Abschluss des Vertrags, nicht erst bei Auszahlung des Darlehens vorliegt. BGH, Urt. v. 27. 5. 2008 – XI ZR 149/07 (OLG München), ZIP 2008, 1417 Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
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