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BGH: KapMuG-Verfahren zum dritten Börsengang der Telekom

Der BGH hat mit Beschluss vom 15. 12. 2020 (XI ZB 24/16) über die Rechtsbeschwerden der Musterkläger sowie der Musterbeklagten, der Deutsche Telekom AG, gegen den Musterentscheid des OLG Frankfurt/M. vom 30. 11. 2016

(dazu ZIP-aktuell Heft 49/2016, Nr. 369; Vorinstanzen BGH ZIP 20 15, 25, dazu EWiR 2015, 111 (Fuxman/Fink); BGH ZIP 2014, 1851, dazu EWiR 2015, 63 (Schmitt); OLG Frankfurt/M. ZIP 2012, 1236, dazu EWiR 2012, 497 (Möllers/Steinberger)) entschieden. Hintergrund ist der Verkaufsprospekt, den die Telekom bei ihrem sog. Dritten Börsengang herausgegeben hat. In dem Musterentscheid vom 30. 11. 2016 hatte das OLG festgestellt, dass die Telekom schuldhaft gehandelt bzw. die Verschuldensvermutung nicht widerlegt und dass der im Prospekt unrichtig dargestellte Sachverhalt zu einer Minderung des Börsenpreises beigetragen habe. Nicht festgestellt hatte es, dass der Erwerb der Aktien aufgrund des fehlerhaften Prospekts erfolgt sei, weil dies individuell in den Ausgangsverfahren zu klären sei. Der BGH hat nun die Ausführungen des OLG zur Frage der Ursächlichkeit des fehlerhaften Prospekts für den Aktienerwerb und zum Verschulden der Telekom im Wesentlichen bestätigt. Zu der Frage, ob der im Prospekt unrichtig dargestellte Sachverhalt auch zu einer Minderung des Börsenpreises beigetragen hat, hat der BGH die Sache an das OLG zurückverwiesen. Für den Haftungsausschluss des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a. F. müsse der Anspruchsgegner beweisen, dass sich die dem unrichtig prospektierten Sachverhalt innewohnenden Risiken nach dem Erwerb entweder nicht realisiert haben oder dass sich die Risiken zwar realisiert haben, dies jedoch ohne Einfl uss auf eine nach dem Erwerb eingetretene Börsenpreisminderung geblieben ist. Zum Nachweis des Haftungsausschlusses sei der Vollbeweis zu erbringen. Zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a. F. habe der Anspruchsgegner den Nachweis zu führen, dass im jeweiligen Einzelfall der individuelle Erwerbsentschluss nicht durch den fehlerhaften Prospekt beeinflusst wurde.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.03.2021 10:39
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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