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EWiR 2011, 345

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Insolvenz, COMI, Satzungssitzverlegung, Abwicklung, Niederlassung/„Interedil“
Art. 3 EuInsVO
2/11
EuInsVO Art. 3 Abs. 1, 2
EuGH (GA) EWiR Art. 3 EuInsVO 2/11, 345 (J. Schmidt)
Leitsätze der Verfasserin:

1. Zur Feststellung, ob die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO, dass sich das COMI am Satzungssitz befindet, widerlegt ist, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der besonderen Umstände des Falles anhand objektiver und zugleich für Dritte feststellbarer Kriterien.

2. Im Falle einer Satzungssitzverlegung ist der letzte Satzungssitz vor Antragstellung maßgeblich.

3. Bei einer gelöschten Gesellschaft ist das letzte COMI vor der Schließung maßgeblich; auch Abwicklungstätigkeit ist zur Bestimmung des COMI relevant.

4. Auch für eine Niederlassung genügt das Vorliegen von Vermögenswerten für sich allein nicht.

EuGH (GA), Schlussanträge (Generalanwältin Juliane Kokott) v. 10. 3. 2011 – Rs C-396/09 (Tribunale di Bari), ZIP 2011, 918
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