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EuG v. 7.6.2023 - T-735/21

Batman-Logo: Markenstreit um Fledermaus auf einem ovalen Hintergrund

Die Beweismittel, die dem EuG vorgelegt wurden, beweisen nicht, dass eine Unionsmarke mit Darstellung einer Fledermaus in einem ovalen Kreis zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung keine Unterscheidungskraft gehabt hätte. Laut EUIPO können die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren, auf die sich die Marke bezieht, gerade wegen ihrer Unterscheidungskraft gedanklich mit DC Comics in Verbindung bringen und von den Waren anderer Unternehmen unterscheiden.

Der Sachverhalt:
Im April 1996 meldete DC Comics, der Verlag von Batman, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein Bildzeichen als Unionsmarke an. Es handelt sich um die Darstellung einer Fledermaus in einem ovalen Kreis. Die Marke wurde im Februar 1998 eingetragen.

2019 beantragte die Commerciale Italiana Srl beim EUIPO, die Marke für nichtig zu erklären. Der Antrag, der bestimmte Warenklassen wie Kleidung und Faschings-/Karnevalskostüme betraf, wurde vom EUIPO (zunächst von der Widerspruchsabteilung, dann von der Beschwerdekammer) zurückgewiesen. Das EUIPO stellte fest, dass die Figur des Batman in den Beweismitteln, die ihm vorgelegt worden seien, gedanklich stets mit dem entsprechenden Verlag in Verbindung gebracht worden sei und dass nicht dargetan worden sei, dass die Verbraucher die Marke gedanklich mit einem anderen Unternehmen in Verbindung gebracht hätten.

Die Kläger, die Commerciale Italiana Srl und ihr alleiniger Gesellschafter, erhoben Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO. Sie machen insbesondere geltend, dass die Marke keine Unterscheidungskraft habe und beschreibend sei. Sie hätte deshalb nicht eingetragen werden dürfen und müsse für nichtig erklärt werden.

Das EuG wies die Klage ab. Gegen die Entscheidung kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

Die Gründe:
Die Entscheidung des EUIPO ist hinreichend begründet. Trotz der Bezugnahme auf bestimmte Ausführungen der Nichtigkeitsabteilung (Widerspruchsabteilung) konnten die Kläger anhand der Begründung nachvollziehen, von welchen Erwägungen sich die Beschwerdekammer bei ihrer Entscheidung hat leiten lassen.

Unterscheidungskraft bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Im Nichtigkeitsverfahren spricht eine Vermutung dafür, dass die eingetragene Marke gültig ist; der Antragsteller hat deshalb konkret darzutun, warum die Marke nicht gültig sein soll. Esist nicht allein deshalb, weil die Verbraucher die angegriffene Marke gedanklich mit der fiktiven Figur des Batman in Verbindung brachten, ausgeschlossen, dass die Marke auch auf die Herkunft der betreffenden Waren hinweist.

Im Übrigen hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die Figur Batman gedanklich immer mit DC Comics in Verbindung gebracht wurde und dass die von den Klägern vorgelegten Beweise nicht beweisen, dass dies zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung nicht der Fall gewesen wäre oder dass die Marke zu diesem Zeitpunkt gedanklich mit einem anderen Unternehmen in Verbindung gebracht worden wäre. Das EUIPO hat daher zu Recht festgestellt, dass die angegriffene Marke Unterscheidungskraft hatte.

Hinsichtlich des Vorbringens, die Marke sei beschreibend, ist das Argument der Kläger, die Marke beschreibe ein Merkmal der Waren, da die Figur des Batman ohne sie überhaupt nicht dargestellt werden könne, zurückzuweisen. Die Kläger haben nicht hinreichend dargetan, inwiefern die Marke geeignet sein soll, die Merkmale der Figur des Batman und damit auch nicht der in Rede stehenden Waren zu beschreiben.

Mehr zum Thema:

Kurzbeitrag:
EUIPO-Prüfungsrichtlinien für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Ausgabe 2023 in Kraft
Ralph Müller-Bidinger, IPRB 2023, 83
IPRB0055641

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.06.2023 13:55
Quelle: EuGH PM Nr. 92 vom 7.6.2023

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