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OLG Hamm v. 27.4.2023 - 4 U 247/21

Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt

Die Einschränkung des Urheberrechts durch die Panoramafreiheit, die eine unentgeltliche Nutzung gestattet, schließt nur diejenigen Perspektiven ein, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Hierzu gehört nicht der Luftraum. Der Einsatz von Hilfsmitteln zur Erlangung einer anderen Perspektive (hier: mittels einer Drohne gefertigte Bildaufnahmen) ist nicht mehr von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt.

Der Sachverhalt:
Die klagende Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst nimmt den beklagten Verlag auf Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch.

In zwei von der Beklagten veröffentlichten Büchern werden Kunstwerke auf Bergehalden im Ruhrgebiet vorgestellt. Dabei hat die Beklagte auch Fotografien der im Streit stehenden Kunstwerke "Sonnenuhr mit Geokreuz", "Spurwerkturm", "Nachtzeichen", "Himmelstreppe", "Tetraeder" und "Landmarke Geleucht" verwendet, die mit einer Drohne aufgenommen wurden.

Eine Lizenz von der Klägerin hat die Beklagte vor der Veröffentlichung dieser Bilder nicht erworben. Vielmehr vertritt die Beklagte die Auffassung, die Verwendung der Fotografien sei von der Panoramafreiheit des UrhG gedeckt.

Das LG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG ganz überwiegend keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision der Beklagten ist bereits beim BGH anhängig.

Die Gründe:
Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geregelte Panoramafreiheit gestattet zwar auch die gewerbliche Nutzung von hierunter fallenden Fotografien. Im Rahmen der Panoramafreiheit ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, u.a. mit Mitteln der Fotografie zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Auch befinden sich die hier in Rede stehenden Kunstwerke an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, da die Bergehalden, auf denen die Kunstwerke errichtet wurden, entweder selbst öffentlich zugänglich sind oder jedenfalls von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden können.

Die Einschränkung des Urheberrechts durch die Panoramafreiheit, die eine unentgeltliche Nutzung gestattet, schließt jedoch nur diejenigen Perspektiven ein, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Hierzu gehört nicht der Luftraum. Der Einsatz von Hilfsmitteln zur Erlangung einer anderen Perspektive ist nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt. Dies hat der BGH bereits für den Einsatz einer Leiter entschieden. Für den Einsatz einer Drohne kann nichts anderes gelten.

Die Beklagte hat die Wiedergabe der angegriffenen Drohnenbilder und deren Verbreitung zu unterlassen und der Klägerin Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr über rd. 1.800 € sowie gut 2.000 € Abmahnkosten zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Panoramafreiheit gilt auch für Drohnen
LG Frankfurt/M. vom 25.11.2020 - 2-06 O 136/20
Hauke Hansen, IPRB 2021, 58

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.05.2023 16:32
Quelle: OLG Hamm PM vom 24.5.2023

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