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Gewinnfeststellung und Gewinnverwendung in GmbH und KG (Grunewald, ZIP 2023, 885)

Über die Gewinnverwendung können sich Gesellschafter oftmals nicht einigen. Der Beitrag untersucht die Frage, welche Rechtsbehelfe den Gesellschaftern zur Verfügung stehen, wenn eine einverständliche Lösung nicht erreicht werden kann.

I. Problemstellung
II. Die Aufstellung des Jahresabschlusses in GmbH und KG

1. Zuständigkeiten
2. Verpflichtung der geschäftsführenden Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft
3. Keine Verpflichtung der geschäftsführenden Gesellschafter gegenüber dem Gesellschafter
4. Schadensersatzansprüche des Gesellschafters
III. Die Feststellung des Jahresabschlusses
1. KG
a) Bedeutung der Feststellung des Jahresabschlusses
b) Zuständigkeit, Mehrheitserfordernisse
c) Abweichung von dem aufgestellten Jahresabschluss
d) Mitwirkungspflichten
e) Anspruch gegen die KG
f) Nichtigkeit/Anfechtbarkeit des Feststellungsbeschlusses
2. Die GmbH
a) Bedeutung der Feststellung
b) Zuständigkeit, Mehrheitserfordernisse
c) Abweichungen vom aufgestellten Jahresabschluss
d) Mitwirkungspflichten
e) Anspruch gegen die GmbH
f) Nichtigkeit/Anfechtbarkeit des Feststellungsbeschlusses
IV. Der Gewinnverwendungsbeschluss
1. Bedeutung, Zuständigkeit, Mehrheiten in der KG
2. Bedeutung, Zuständigkeit, Mehrheiten in der GmbH
3. Pflicht der Gesellschafter zur Mitwirkung bei der Fassung eines Gewinnverwendungsbeschlusses in KG und GmbH
4. Inhaltskontrolle des Gewinnverwendungsbeschlusses in GmbH und KG
V. Zusammenfassung


I. Problemstellung

In zahlreichen Gesellschaften zählt die Frage, wie ein Gewinn verwandt werden soll, zu den umstrittensten. Hier treffen die unterschiedlichen Interessen der Gesellschafter aufeinander. Insbesondere an der Geschäftsführung beteiligte oder ihr zumindest nahestehende Gesellschafter treten oftmals für eine Thesaurierung der Gewinne ein. Andere Gesellschafter hoffen auf hohe Ausschüttungen – eventuell sind sie sogar darauf angewiesen. Im Folgenden soll dargestellt werden, wie die Rechtsordnung diesen Konflikt regelt.

II. Die Aufstellung des Jahresabschlusses in GmbH und KG

1. Zuständigkeiten

Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 HGB n.F. sind die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter einer OHG gegenüber der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB) verpflichtet. Diese gemäß gesetzlicher Anordnung auch für die KG geltende Regel (§ 161 Abs. 2 HGB) bringt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, der auch auf die GmbH anwendbar ist: Die Geschäftsführung ist zur Aufstellung des Jahresabschlusses verpflichtet und berufen. Dieser wird aus der Buchführung entwickelt, wobei zahlreiche bilanzpolitische Entscheidungen zu treffen sind. Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist für die Gesellschafter von maßgeblicher Bedeutung. Denn ohne eine solche Aufstellung kann es nicht zur Feststellung des Jahresabschlusses kommen und damit auch nicht zu einem Anspruch des Gesellschafters auf einen möglichen Gewinn.

2. Verpflichtung der geschäftsführenden Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft
Wenn die Geschäftsführung den Jahresabschluss nicht aufstellt, stellt sich die Frage, was ein Gesellschafter tun kann, damit dieser erste Schritt hin zu einer möglichen Gewinnauszahlung erfolgt. Oft wird es wohl nicht zu einer solchen Verzögerung kommen, da die Geschäftsführung auch öffentlich-rechtlich zur Aufstellung verpflichtet ist, und daher meist schon im eigenen Interesse tätig wird.

§ 120 Abs. 1 Satz 1 HGB besagt, dass der geschäftsführende Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber zur Aufstellung verpflichtet ist, was der geschilderten Rechtslage in der GmbH entspricht. Eine Klage der Gesellschaft auf Aufstellung kann man sich gleichwohl kaum vorstellen. Doch kann dies auch mal anders sein. Insbesondere in der KG lässt sich mit Hilfe der Gesellschafterklage der Anspruch der KG auf Aufstellung des Jahresabschlusses durch einen Gesellschafter durchsetzen, für die GmbH hat der BGH diesen Weg allerding kürzlich auf Sonderfälle beschränkt. Die Vollstreckung erfolgt nach § 888 ZPO.

3. Keine Verpflichtung der geschäftsführenden Gesellschafter gegenüber dem Gesellschafter
Ein Anspruch des Gesellschafters gegen den Geschäftsführer auf Aufstellung des Jahresabschlusses besteht in der GmbH nicht. Es fehlt an einer vertraglichen Beziehung und die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB oder nach § 1004 BGB unter dem Aspekt des Schutzes der Mitgliedschaft sind nicht erfüllt. Denn die Mitgliedschaft als solche, also die Beteiligung an der Gesellschaft, ist nicht tangiert. Hinzu kommt, dass...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.05.2023 10:23
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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