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BGH: Aussetzung des Verfahrens gegen die SCHUFA wegen Anspruchs auf Löschung der Eintragung einer Restschuldbefreiung

Am 14.2.2023 hatte der VI. Zivilsenat im Verfahren VI ZR 225/21 (Vorinstanz: OLG Schleswig, Urt. v. 2.7.2021 – 17 U 15/21, ZIP 2021, 1507 = EWiR 2021, 436 (Thüsing)) mündlich darüber verhandelt, ob dem Begehren eines Klägers stattgegeben werden solle, der nach seiner Privatinsolvenz und der ihm erteilten Restschuldbefreiung von der SCHUFA die Löschung der entsprechenden Eintragung in der Auskunftsdatei verlangte.

Die SCHUFA hatte sich gegen diesen Antrag mit dem Hinweis gewandt, die von ihr formularmäßig vorgesehene Frist der Speicherung einer Privatinsolvenz für die Dauer von drei Jahren – nicht nur, wie in § 3 InsoBekV gesetzlich verankert, für die Dauer von sechs Monaten – diene als bonitätsrelevante Information den berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Vertragspartner der SCHUFA. Doch unter dem Eindruck des Gutachtens des EuGH-Generalanwalts Priit Pikamäe (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts v. 16.3.2023 – verb. C-26/22, C-64/22, ZIP-Report 12/2023), der eindeutig dem gleichlautenden Begehren eines anderen deutschen Klägers Recht gab, hat der BGH nunmehr durch Beschluss vom 27.3.2023 das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.03.2023 13:17
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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