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LG Kiel: Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung

Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Als unzureichend sind dabei nicht nur solche Informationen anzusehen, die für den Verbraucher nicht nachvollziehbar sind, sondern auch unrichtige Angaben. Das hat das LG Kiel, Urt. v. 4.11.2022 – 12 O 198/21, entschieden.

Die Parteien hatten einen Vertrag über ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen abgeschlossen. In dem Vertrag ist unter Punkt 10.2 zur Vorfälligkeitsentschädigung ausgeführt, dass die beklagte Sparkasse so gestellt werden müsse, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre. Dies ist nach Ansicht des LG Kiel eine unrichtige Angabe.

 Der Zins sei nach dem Vertrag bis zum 30.12.2031 gebunden gewesen. Mit dem Begriff „Zinsbindung“ könne aus Sicht des Verbrauchers nur diese vertraglich vereinbarte Zinsbindung gemeint sein. Dass sich aus dem Gesetz, insbesondere aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, für den Darlehensnehmer aber eine Einschränkung dieser Frist ergebe, sei für den Verbraucher nicht ohne weiteres erkennbar. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei tatsächlich nur bis zum Zeitpunkt des Kündigungsrechts aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berechnen gewesen. Entscheidend für die Ermittlung des Zinsnachteils bei vorzeitiger Kreditbeendigung sei der Zeitraum der rechtlich gesicherten Zinserwartung. Dieser Zeitraum stimme nicht immer mit dem vereinbarten Zinsfestschreibungszeitraum überein. Die rechtlich geschützte Zinserwartung ende immer dann, wenn der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag durch Ausübung eines ihm zustehenden vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsrechts, insbesondere nach § 489 BGB, hätte beenden können. Dies sei bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen mit einer zehnjährigen Zinsbindung nach zehn Jahren unter Einhaltung einer weiteren Kündigungsfrist von sechs Monaten, also nach zehn Jahren und sechs Monaten nach dem vollständigen Bezug des Darlehens der Fall.  



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.02.2023 09:52
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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