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BMJ: RefE zur Verfassungstreue ehrenamtlicher Richter

Am 18.1.2023 hat das BMJ den Entwurf für eine Änderung des Richtergesetzes vorgelegt. Ziel ist es, eine ausdrückliche Regelung vorzusehen, wonach die besondere Bedeutung der Verfassungstreue der ehrenamtlichen Richter hervorgehoben werden soll. Der Entwurf betont bereits am Anfang: „Die Pflicht zur Verfassungstreue ist eine Ausprägung der allgemeinen Treuepflicht, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich abgesichert ist. Sie gilt für Beamtinnen und Beamte, aber auch für Richterinnen und Richter. Dabei unterliegen nicht nur hauptamtliche, sondern auch ehrenamtliche Richterinnen und Richter einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue.“

Folgerichtig heißt es in dem neu zu schaffenden § 44a DRiG: „In das Amt eines ehrenamtlichen Richters darf nicht berufen werden, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.“ Anknüpfend an diese Grundregel wird in der Begründung dann auch klargestellt, dass sich die Pflicht zur Verfassungstreue auch auf „Aktivitäten außerhalb des eigentlichen Ehrenamts“ erstreckt. Erfasst werden daher – so die weitere Begründung – „beispielsweise extremistische Aktivitäten von einer gewissen Erheblichkeit“ (S. 4).

Dass diese Neuregelung nicht nur ein Papiertiger ist, wird deutlich, wenn man bedenkt, welche Konsequenzen sich im Fall eines Verstoßes ergeben: Es besteht ein „zwingender Ausschlussgrund“ für die Berufung ehrenamtlicher Richter bei Zweifeln am Bestehen ihrer Verfassungstreue. Das ist als eine „Muss“-Bestimmung konzipiert. Dieser Grundsatz schlägt sich dann auch in einer weiteren Konsequenz nieder: Ein Gericht ist im Fall der Berufung eines ehrenamtlichen Richters trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes fehlerhaft besetzt. Im Strafrecht bedeutet dies: Eine Besetzungsrüge kann erhoben werden; diese ist, wenn sie nicht beachtet wird, ein absoluter Revisionsgrund.

Daher stellt die Neuregelung von § 44b Abs. 1 DRiG des Weiteren sicher, dass ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt abzuberufen ist, wenn erst nachträglich bekannt wird, dass begründete Zweifel an seiner Verfassungstreue bestehen. Wie die Begründung an dieser Stelle hervorhebt, ist hier an den Fall gedacht: Eine zunächst „unauffällige Person“ gibt erst während ihrer Amtszeit Anlass zu Zweifeln an ihrer Verfassungstreue. Auch dies ist eine „Muss“-Regelung; die Taten der Vergangenheit geben den Ausschlag.

Das Gesetz soll, was ein wenig ungewöhnlich ist, bereits am „Tag nach der Verkündung“ in Kraft treten. Denn die Ziele dieses Gesetzes sollen schnellmöglich“ erfüllt werden. Übergangsfristen – Fehlanzeige.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.02.2023 09:47
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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