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BGH: Haftung des Betreibers einer Plattform für irreführende Werbung eines Affiliate-Partners

In einer bislang nur als Pressemitteilung (Nr. 18/2023) vorliegenden Entscheidung hat der BGH (BGH, Urt. v. 26.1.2023 – I ZR 27/22) sich mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen ein Affiliate-Partner von Amazon als Plattformbetreiber nach § 8 Abs. 2 UWG für unlautere Handlungen des Partners einstehen muss. Nach dieser Norm geht es um die Haftung des Inhabers des Unternehmens für unlautere geschäftliche Handlungen des „Beauftragten“. Im Hintergrund steht hier folgender Sachverhalt: Die Beklagte zu 1) betrieb ein Amazon-Partnerprogramm. Bei diesem steht es Dritten (Affiliates) frei, auf der eigenen Webseite Links zu der Verkaufs-Plattform von Amazon für eigene Angebote zu setzen. Wird auf diesem Weg ein Kaufvertrag über die Plattform vermittelt, dann erhält der Affiliate dafür eine Provision. Die von dem Affiliate geschaltete Werbung hielt die Klägerin im Streitfall für irreführend. Sie nahm daher Amazon als die Betreiberin der Plattform nach § 8 Abs. 2 UWG auf Unterlassung in Anspruch.

Der BGH hat in diesem Fall jedoch eine Haftung von Amazon für den Wettbewerbsverstoß des Affiliate zurückgewiesen. Die wesentliche Begründung: Der „innere Grund“ für die Zurechnung des Geschäftsbetriebs des Beauftragten (Affiliate) nach § 8 Abs. 2 UWG zum Geschäftsbetrieb des Inhabers (Amazon) besteht – so der BGH – in einer „Erweiterung des Geschäftsbetriebs und in einer „gewissen Beherrschung des Risikos“ durch den Inhaber. Genau daran aber fehle es hier. „Entwickeln Affiliates eigene Produkte oder Dienstleistungen ..., deren Inhalt sie nach eigenem Ermessen gestalten und zum Verdienst von Provisionen bei verschiedenen Anbietern einsetzen, ist die Werbung über den Affiliate-Link ein Teil des Produkts, das inhaltlich von den Affiliates in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse gestaltet wird“ (so die Pressemitteilung). Das Setzen des entsprechenden Links auf der Webseite der Amazon-Plattform dient also allein der Chance, auf diesem Wege angebotene Produkte an den Mann zu bringen und damit Provision zu verdienen. Das hat mit § 8 Abs. 2 UWG nichts mehr zu tun, zumal der Affiliate nicht im Auftrag von Amazon tätig ist. Mehr noch: Der BGH gelangt schließlich zu der Feststellung, dass Amazon auf diese Weise seinen eigenen Geschäftsbetrieb mit dem Produkt des Affiliates auch nicht i.S.v. § 8 Abs. 2 UWG erweitert hat.

Quintessenz: Mit dieser Argumentation hat der BGH für die unzulässige Werbung eines Partners und der Haftung des Betreibers der betreffenden Plattform für eben diese Werbung eine Brandmauer errichtet.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.02.2023 11:29

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