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LAG Hamm v. 23.11.2022 - 9 Sa 682/22

Abänderung von Fixgehalt und Provisionen durch betriebliche Normen

Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Eine Vereinbarung, nach der „ein monatliches Fixum in Höhe von […] sowie Provisionen und Prämien gemäß der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung“ gewährt werden, ist auch bzgl. des monatlichen Fixums betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet.

Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung eines monatlichen Fixums, welches in dessen Arbeitsvertrag vorgesehen war. 2004 trat eine Betriebsvereinbarung in Kraft, nach der kein Anspruch auf Zahlung eines Fixums mehr existieren sollte. Der Kläger ist der Auffassung, er habe dennoch Anspruch auf Zahlung des Fixums, da die Regelung in seinem Arbeitsvertrag nicht betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet sei.

Das ArbG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten vor dem LAG hatte Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung eines monatlichen Fixums. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrags erhält der Kläger für seine Tätigkeit „ein monatliches Fixum iHv 1.100,00 DM […] sowie Provisionen und Prämien gemäß der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung.“

Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des monatlichen Fixums für den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum ist jedoch vor dem Hintergrund der Betriebsvereinbarung von 2004 über Prämien und Provisionen im Verkauf ausgeschlossen.

Denn die Regelung in § 3 des Arbeitsvertrags der Parteien ist betriebsvereinbarungsoffen gestaltet.

Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Das kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen und ist nicht nur bei betrieblichen Einheitsregelungen und Gesamtzusagen möglich, sondern auch bei einzelvertraglichen Abreden (BAG v. 30.1.2019 - 5 AZR  450/17)

Die Auslegung der durch die Beklagte als Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß §§ 305, 310 Abs. 3 und 4 S. 2 BGB gestellten Regelung in § 3 des Arbeitsvertrags der Parteien ergibt vorliegend, dass die Vergütungszusage ausdrücklich betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet worden ist.

Der Arbeitsvertrag der Parteien bestimmt in § 3, dass der Kläger „ein monatliches Fixum iHv DM 1.100,00 […] sowie Provision und Prämien gemäß der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung“ erhält. Die seit 1992 seinerzeit im Betrieb geltende Betriebsvereinbarung sah in Ziffer 2 vor, dass jeder „Provisionsverkäufer […] ein Fixum iHv DM 1.100,00 […] zuzüglich nachstehende Provisionen“ erhält.

Vorliegend wird – abgesehen von dem wörtlichen Bezug auf „Prämien“ – anhand des Vertragswortlauts deutlich, dass sich die Arbeitsvertragsparteien nahezu wortwörtlich an der seinerzeit geltenden Betriebsvereinbarung orientiert haben und dies auch bzgl. des Fixums.  

Die arbeitsvertraglich konstitutiv begründete Gewährung von Fixum, Provision und Prämien steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer betriebsverfassungsrechtlichen (Neu-) Regelung. Dies wird dem Wortlaut nach vor allem durch die seinerzeit übereinstimmende Höhe des Fixums wie auch durch das ab Vertragsschluss bestehende – inhaltlich identische – Nebeneinander von arbeitsvertraglicher und betriebsverfassungsrechtlicher Regelung deutlich. Zudem wird in § 3 des Arbeitsvertrags Bezug ausdrücklich auf die „jeweils gültige“ Betriebsvereinbarung genommen. Hiermit wird deutlich, dass der Kläger stets mindestens das Tarifgehalt erhalten soll, sich die Zusammensetzung der Bezüge des Klägers sowie das über das Tarifgehalt hinausgehende Volumen hingegen nach dem jeweils durch Betriebsvereinbarung bestimmten Vergütungsmodell bemessen sollten.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Nachträgliche Befristung eines Arbeitsvertrags durch Betriebsvereinbarung
ArbG Stuttgart vom 29.7.2021 - 11 CA 193/21
Werner M. Mues, ArbRB 2021, 334

Aufsatz:
Betriebliche Übung und Betriebsvereinbarung
Christian Picker, ZFA 2021, 390

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.01.2023 15:08
Quelle: Justiz NRW online

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