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EuGH: Das Mietmodell Airbnb und die Quellensteuer

Das überall bekannte, von Airbnb betriebene Vermittlungsportal ermöglicht es Vermietern, Kontakt zu potentiellen Mietern privater Unterkünfte aufzunehmen, und so zwischen den Parteien einen kurzfristigen Mietvertrag zustande kommen zu lassen. Die Zahlung für diese Miete wird vor Beginn des Mietverhältnisses eingezogen und an den Vermieter abgeführt. Nach der Rechtslage in Italien, auf die es in diesem Vorlageverfahren ankam, wurde auf diese Mieterträge eine Quellensteuer erhoben, welche den Vermieter verpflichtete, den steuerbaren Betrag an den italienischen Fiskus abzuführen. Nicht in Italien ansässige Vermieter – diese wurden im Rahmen von Internetkontakten über das Portal tätig – mussten zu diesem Zweck einen in Italien tätigen „Steuervertreter“ benennen.

Der EuGH, Urt. v. 22.12.2022 – C-83/21 – Airbnb Ireland und Airbnb Payments UK, stellt bei seiner Argumentation im Wesentlichen darauf ab, ob die nach Art. 56 AEUV garantierte Niederlassungsfreiheit in rechtswidriger Weise durch die Erhebung der Daten der Mietvertragsparteien und einer Quellensteuer – vor allem durch die zwingende Pflicht, einen Steuervertreter in Italien zu benennen – beeinträchtigt ist. Mit Nachdruck unterstreicht der EuGH, dass „die Notwendigkeit, die Effizienz der Beitreibung der Steuer zu gewährleisten, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar[stellt], der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann“ (Rz. 63). Auch betonten die Richter, dass die italienische Regelung den weiteren (legitimen) Zweck verfolgt, die Bekämpfung der Steuerumgehung zu gewährleisten (Rz. 67). Doch stieß sich der Gerichtshof im Ergebnis daran, dass das italienische Steuergesetz für ausländische Vermieter einen „Steuervertreter“ mit Sitz in Italien zwingend vorsah.

In diesem Kontext stellten die Richter klar: „Zwar kann sich die Kontrolle eines solchen Vertreters durch die Finanzbehörden schwieriger erweisen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist. Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass verwaltungstechnische Nachteile die Beeinträchtigung einer durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundfreiheit nicht rechtfertigen können“ (Rz. 74).

Daraus ergeben sich dann folgende Leitsätze: „Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass

  • er erstens Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach denen die Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung und der Art und Weise ihrer Vermittlung bei Vermietungen von im Gebiet dieses Mitgliedstaats belegenen Immobilien für eine Dauer von höchstens 30 Tagen Daten über die infolge ihrer Vermittlung geschlossenen Mietverträge zu erheben und anschließend an die Steuerverwaltung zu übermitteln haben und, wenn diese Dienstleistungserbringer die entsprechenden Mieten oder Entgelte eingezogen haben oder im Zusammenhang mit ihrer Einziehung tätig geworden sind, die auf die von den Mietern an die Vermieter gezahlten Beträge anfallende Steuer an der Quelle einbehalten und an die Staatskasse des betreffenden Mitgliedstaats abführen müssen;

  • er zweitens Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen die Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung bei Vermietungen von im Gebiet dieses Mitgliedstaats belegenen Immobilien für eine Dauer von höchstens 30 Tagen verpflichtet sind, einen im Mitgliedstaat der Besteuerung ansässigen oder niedergelassenen Steuervertreter zu benennen, wenn diese Dienstleistungserbringer die entsprechenden Mieten oder Entgelte eingezogen haben oder im Zusammenhang mit ihrer Einziehung tätig geworden sind und in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Besteuerung ansässig oder niedergelassen sind“ (Rz. 77).



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.01.2023 09:55
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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