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OLG Frankfurt a.M. v. 12.10.2022 - 17 U 125/21

Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eines im gehobenen Lebensstil lebenden Paares

Während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschenkte Gegenstände und Geldbeträge können bei grobem Undank zurückgefordert werden. Die dafür erforderliche Verfehlung von gewisser Schwere und eine die Dankbarkeit vermissende Gesinnung konnte das OLG Frankfurt a.M. nach der Trennung eines im gehobenen Lebensstil lebenden Paares nicht feststellen. Es wies Ausgleichsansprüche des Mannes u.a. im Zusammenhang mit Kreditkartenabhebungen über die überlassene Zweitkarte und übergebener Diamant-Ohrringe zurück.

Der Sachverhalt:
Die sich bereits aus Kindertagen bekannten Parteien hatten über einen Zeitraum von 1 ½ Jahren eine intime Beziehung geführt. Der Kläger überließ der Beklagten eine American Express Platinum Zweitkarte für einen Zeitraum von 10 Monaten. Sie belastete das Konto mit gut 100.000 €. Zudem hatte der Kläger u.a. Reisen und Einkäufe bei Chanel bezahlt und ihr Diamant-Ohrringe geschenkt. Im Rahmen der Trennung kam es u.a. zu Sachbeschädigungen durch den Kläger; die Beklagte erstattete Strafanzeige; es wurde ein Kontaktverbot ausgesprochen.

Nunmehr begehrt der Kläger Zahlung von gut 200.000 € sowie die Rückgabe der Diamant-Ohrringe. Das LG wies die Ansprüche zurück. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

Die Gründe:
Es bestehen keine Ausgleichsansprüche. Die Hintergründe für die Überlassung der Kreditkarte sind offengeblieben. Dass ein Darlehen gewährt worden ist, hat der Kläger nicht beweisen können. Soweit der Kläger sich auf „aufaddierende Schenkungen“ beruft, fehlt es jedenfalls an einem wirksamen Widerruf dieser Schenkungen.

Der für einen Schenkungswiderruf erforderliche „grobe Undank“ liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Partner die insoweit unterstellte nichteheliche Lebensgemeinschaft verlässt, da mit der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jederzeit gerechnet werden muss. Vorausgesetzt wird vielmehr objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere, die subjektiv Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.

Eine solche subjektiv undankbare Einstellung ist hier nicht feststellbar. Maßgeblich sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die behaupteten Geschenke einem luxuriösen, exklusiven, eher konsumorientierten Lebensstil entsprangen, zu dem nach dem übereinstimmenden Vortrag der finanziell gut situierten Parteien der Einkauf in hochpreisigen Geschäften ebenso wie der regelmäßige Besuch teurer Restaurants gehörte. Das Ausgabeverhalten der Parteien hat sich während der Beziehung nicht maßgeblich geändert. Die zurückgeforderten Ausgaben sind auch nicht ersichtlich von großer finanzieller Anstrengung des Klägers oder einer prekären Situation der Beklagten geprägt gewesen. Es hat sich um Einzelbeträge im Bereich zwischen gut 60 € und gut 3.000 € gehandelt. Angesichts des emotional aufgeladenen Trennungsgeschehens und hitziger Auseinandersetzungen stützten auch die weiteren Umstände - u.a. die klägerischen Angaben gegenüber der Polizei - keinen groben Undank.

Soweit bei gemeinschaftsbezogenen Aufwendungen (sog. unbenannten Zuwendungen) eine Rückforderung in Betracht kommt, wenn sie über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht, folgt auch daraus hier kein Anspruch. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Auszugleichen sind damit nur solche Leistungen, denen nach den jeweiligen Verhältnissen eine besondere Bedeutung zukommt. Hier sind jedoch allein Ausgaben zu beurteilen, die ersichtlich den gewöhnlichen Konsum im Hier und Jetzt abdeckten, ohne auf die Zukunft gerichtet zu sein.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.10.2022 11:02
Quelle: OLG Frankfurt a.M. PM vom 17.10.2022

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