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OLG Düsseldorf v. 2.6.2022 - 20 U 293/20

Urheberrecht: Schutzfähigkeit von technischen Regelwerken

Zweifel an der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Reglements bestehen jedoch, wenn bei der Erstellung der Regelwerke andere Regelungen – etwa frühere Bestimmungen, die durch die neuen Regelwerke ersetzt worden wären – Modell gestanden hätten.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein 1997 gegründeter Verein, der als Dachverband für den Automobil- und Motorradsport in Deutschland fungiert. Zu seinen Aufgaben gehört die Überwachung der Durchführung des Motorsports in Deutschland nach einheitlichen Regeln. Vor der Gründung des Klägers oblag der „A.-GmbH“ die Ausübung der sporthoheitlichen Aufgaben im Automobilsport. Seit seiner Gründung übernahm der Kläger die Fortschreibung, Änderung und Ergänzung dieser Rennsport-Reglements. Er gibt nunmehr jährlich das „Handbuch Automobilsport/Kartsport“ heraus, in dessen Impressum er ausweislich des „Handbuch Automobilsports Kartsport 2017“ auch als Herausgeber bezeichnet wird. Auf der ersten Seite des Handbuchs findet sich folgender Hinweis:

„Alle urheberrechtlichen Verwertungsrechte liegen beim B.-e-V. Auch auszugsweise Nachdruck, Fotokopie oder Speicherung auf Datenträgern ist nur mit Genehmigung des B. gestattet.“

Der Beklagte ist ein im Februar 2018 gegründeter, eingetragener Verein und hat zum Vereinszweck die „Pflege und Förderung des Motorsports im Breitensport und Amateurbereich, insbesondere des Rallyesports, als Sportverband auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“. Er erstellte eine Motorsportordnung (MSpO), die erstmals im März 2018 im Internet veröffentlicht wurde. Sie beinhaltet ein Rallye-Reglement und zugehörige technische Bestimmungen zu den Fahrzeuggruppen RF und RH, die den Fahrzeuggruppen F und H des Klägers entsprechen.

Im Vorwort des Rallye-Reglements des Beklagten befindet sich ein Hinweis, wonach das B.-Rallye-Reglement 2017, das B.-Veranstaltungsreglement 2017 und die technischen Bestimmungen und Vorschriften aus dem B.-Handbuch 2017 für Automobil und Kartsport als „Quelle oder Grundlage“ der Motorsportordnung genutzt wurden. In der Motorsportordnung findet sich zudem der folgende Hinweis: „© B.-Handbuch Automobilhandbuch 2017“.

Der Kläger war der Ansicht, der Beklagte verletze sein Urheberrecht an dem im Handbuch 2017 veröffentlichten Reglement „B.-Rallye-Reglement für Automobilrallyes 2017“, an den „Technischen B.-Bestimmungen 2017 für die Gruppe F“ und den „Technischen B.-Bestimmungen 2016 für die Gruppe H“. Er ließ den Beklagten deshalb im Juni 2018 abmahnen. Nachdem der Beklagte die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt hatte, zog der Kläger vor Gericht.

Das LG hat die Unterlassungsklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:
Für einen Unterlassungsanspruch fehlte es an einer individuellen geistigen Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG.

Nach EuGH-Rechtsprechung (Afghanistan-Papiere) setzt der Werkcharakter eines Schriftstücks voraus, dass sich eine Originalität aus der Auswahl, der Anordnung und der Kombination der Wörter ergibt, mit denen der Urheber seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck gebracht hat und zu einem Ergebnis gelangt ist, das eine geistige Schöpfung darstellt. Die alleinigen geistigen Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die Ausarbeitung aufgewandt wurden, sind dabei unerheblich. Der Generalanwalt hat in seiner Stellungnahme dazu ausgeführt, das Urheberrecht schütze allein die Art, in der Ideen in einem Werk zum Ausdruck kämen, nicht jedoch die Idee als solche. Das Kriterium der Originalität sei nicht erfüllt, wenn der Ausdruck der Bestandteil des betreffenden Objekts durch ihre technische Funktion vorgegeben sei.

Da die in Rede stehenden “Technischen Bestimmungen“ grundsätzlich auch auf andere Weise hätten gegliedert und dargestellt werden können, kann den Automobilsport-Reglements des Klägers grundsätzlich Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG zustehen, weil der Kläger mit der Berufungsbegründung – zumindest pauschal – vorgetragen hat, dass es nicht nur um technische Ergänzungen und Erläuterungen gehe, sondern auch darum, komplexe technische Vorgänge sprachlich zu erfassen und zu erläutern. Der urheberrechtliche Schutz an den beiden Regelwerken ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil es sich um amtliche Werke i.S.v. § 5 UrhG handelt.

Den beiden Regelwerken fehlt allerdings der Charakter eines amtlichen Erlasses oder einer amtlichen Bekanntmachung i.S.v. § 5 Abs. 1 UrhG, weil sie nicht aus einem Amt stammen. Der Kläger ist nicht als beliehene Unternehmer tätig geworden, denn ihm sind keine hoheitlichen Befugnisse übertragen worden. Zweifel an der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Reglements bestehen jedoch, wenn bei der Erstellung der Regelwerke andere Regelungen – etwa frühere Bestimmungen, die durch die neuen Regelwerke ersetzt worden wären – Modell gestanden hätten.

Hierzu hat der Kläger einerseits vorgetragen, seine Mitarbeiter hätten die technischen Reglements selbständig erstellt und später mehrfach ergänzt bzw. modifziert. Diese Reglements hätten dann der FIA und dem österreichischen Dachverband als Vorlage für ihre eigenen Reglements gedient. Andererseits machte der Kläger geltend, dass Änderungen, Anpassungen und Ergänzungen des Reglements für die Gruppe H ab 1983 „auf der Grundlage des ursprünglichen FIA-Reglements der Gruppe 5“ erfolgt seien. Zudem hat der Beklagte bereits erstinstanzlich durch eine Gegenüberstellung dargelegt, dass die Skizzen und Grafiken in dem „B.-Rallye-Reglement 2017“ sowie die technischen Bestimmungen für die B.-Gruppe H bzw. B.-Gruppe F mit zahlreichen Skizzen und Grafiken der FIA-Rally Sporting Regulations 2015 übereinstimmen.

Es kann letztlich jedoch dahinstehen, ob gerade diejenigen Passagen der Technischen Reglements für die Gruppen F und H, die der Beklagte nach dem Vortrag des Klägers ohne dessen Zustimmung übernommen haben soll, urheberrechtsfähig sind. Denn jedenfalls hat der Kläger auch mit seiner Berufung nicht darzulegen vermocht, dass ihm die ausschließlichen Nutzungsrechte an denjenigen Reglements, für die er Schutz beansprucht, zustehen und er deshalb hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gem. § 97 Abs. 1 UrhG aktiv legitimiert ist. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers wurden die technischen Regelwerke für die Gruppe H bereits Anfang der 80er Jahre kontinuierlich ausgestaltet und fortgeschrieben. Es fehlte bereits an einer substantiierten Darlegung, dass die alleinigen Nutzungsrechte zunächst (vor Gründung des Klägers) an etwaigen Urheberrechten in Bezug auf die Reglements für die Gruppen F und H der A.-GmbH zustanden. Es ist bereits unklar, welche Personen die Reglements für die A.-GmbH als Urheber geschaffen haben.

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Aufsatz
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.09.2022 15:08
Quelle: Justiz NRW

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