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LG Darmstadt v. 12.9.2022 - 18 O 11/22

Werbeaussage "laborgeprüft" ohne weitere Informationen ist nicht grundsätzlich unzulässig

Bei den Aussagen „zum Abnehmen", „Fatburner und „Hauptverwendungszweck: Gewichtsverlust" handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Die Werbeaussage "laborgeprüft" ohne Erläuterung kann wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sein, wenn sie im Zusammenhang mit einer Unternehmensbeschreibung steht und sich ersichtlich nicht auf ein konkretes Produkt bezieht.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in Deutschland. Die Beklagte betreibt einen Onlinehandel mit Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika, die sie auch über die Internetplattform „ebay" anbietet. So bot sie am 2.2.2022 auf der Internetplattform „ebayu das Nahrungsergänzungsmittel „Glucomannan 500g 90 Kapseln" an. In der Angebotsüberschrift hieß es „zum Abnehmen" und „Fatburner. In der Produktbeschreibung fand sich unter „Artikelmerkmale" der Hinweis „Hauptverwendungszweck: Gewichtsverlust'. Des Weiteren enthielt das Angebot folgenden Passes: „Als […] bieten wir Dir in Deutschland hergestellte und laborgeprüfte Nahrungsergänzungsmittel und dabei setzen wir nicht nur auf das Bedürfnis nach zusatzstofffreien Nahrungsergänzungsmittel." Bei Glucomannan handelt es sich um einen Bestandteil des Aronstabgewächses Konjak.

Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte habe das Lebensmittel Glucomannan 500g 90 Kapseln in unzulässiger Weise mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben. Dadurch, dass bloß das Wort „laborgeprüft“ verwendet werde ohne einen Hinweis, von wem nach welchen Kriterien genau die Prüfung durchgeführt wurde bzw. wo diese Informationen für den Verbraucher aufzufinden sind, hatte die Beklagte dem angesprochenen Verbraucher wesentliche Informationen i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG vor. Durch die Werbung mit der Formulierung „laborgeprüft“ werde eine unabhängig durchgeführte Qualitätsprüfung suggeriert, die gerade im Hinblick auf ein sensibles Produkt wie einem Lebensmittel ein besonderes Vertrauen des Verbrauchers erwecke.

Das LG hat der Unterlassungsklage teilweise stattgegeben.

Die Gründe:
Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. Art. 3, 10 Abs. 1, 13 ff. HCVO.

Die Werbeaussagen „zum Abnehmen", „Fatburner" und „Hauptverwendungszweck: Gewichtsverlust" erfüllen den Unlauterkeitstatbestand des § 3a UWG, da sie gegen die Regelungen der HCVO verstoßen, bei denen es sich um Marktverhaltensregelungen i.S.d. Vorschrift handelt. Bei den Aussagen „zum Abnehmen", „Fatburner und „Hauptverwendungszweck: Gewichtsverlust" handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Danach ist eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Verordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel, oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht, wobei der Begriff des Zusammenhangs weit zu verstehen ist.

Der Begriff gesundheitsbezogene Angabe erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Nach dem Verkehrsverständnis suggerieren die Aussagen „zum Abnehmen", „Fatburner" und „Hauptverwendungszweck: Gewichtsverlust", dass die Einnahme des in Rede stehenden Produkts eine bestimmte, nämlich fettverbrennende Eigenschaft hat, und mit der Einnahme des Produkts überschüssiges Körperfett abgebaut. Die Werbeaussagen „zum Abnehmen", „Fatburner" und „Hauptverwendungszweck: Gewichtsverlust" stellen spezifische gesundheitsbezogene Angaben gem. Art. 10 Abs. I HCVO dar. Solche Angaben sind verboten, sofern sie - wie hier - nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der HCVO und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV entsprechen.

Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch darauf. dass die Beklagte die Bezeichnung „laborgeprüft“ nicht wie geschehen verwendet. Die Klage war insoweit abzuweisen. Der Begriff „laborgeprüft" beschreibt in dem in Rede stehenden Kontext einzig und allein das Unternehmen und nicht das beworbene Produkt. Dabei lässt die von der Beklagten gewählte Formulierung nicht einmal den sicheren Schluss zu, dass sämtliche von ihr vertriebenen Nahrungsergänzungsmittel „laborgeprüft" sind, so dass aus der Unternehmensbeschreibung nicht verlässlich auf die Eigenschaft des beworbenen Produkts geschlossen werden kann. Im konkreten Fall erscheint es mithin ausgeschlossen, dass ein Durchschnittsverbraucher davon ausgeht, dass das Produkt „Glucomannan 500 mg 90 Kapseln zum Abnehmen Made in Germany" von einem neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien geprüft wurde.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.09.2022 12:27
Quelle: LaReDa Hessen

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