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OLG Celle v. 19.5.2022 - 5 U 152/21

Darlegung des Verfügungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Vertragsverletzung

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Untersagung der - erneuten - Löschung eines Beitrags in einem sozialen Netzwerk und der erneuten vorübergehenden Sperre des Nutzerkontos ist ein Verfügungsgrund im Regelfall gesondert darzulegen. Dies gilt insbesondere, wenn der streitgegenständliche Beitrag vom Betreiber des sozialen Netzwerks wieder eingestellt worden ist.

Der Sachverhalt:
Der Kläger - ein Adeliger - veröffentlichte im März 2021 im Rahmen einer Diskussion auf Facebook (Beklagte) einen Post in Verbindung mit einer Grafik, in der ein Mann mit einer Pistole ins Publikum zielte. Facebook löschte diesen Post zunächst, da er einen Aufruf zur Gewalt darstelle, stellte ihn aber wenige Wochen später ohne die Grafik wieder ein. Der prominente Kläger leitete dennoch ein Eilverfahren ein mit dem Ziel, dass es Facebook verboten werden solle, diesen Post erneut zu löschen und den Kläger zu sperren.

Das LG gab dem Antrag statt. Auf die Berufung der Beklagten änderte das OLG das Urteil ab und wies den Antrag ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind nicht gegeben.

Es konnte offenbleiben, ob die ursprüngliche Löschung durch Facebook zu Recht erfolgt ist. Jedenfalls kann der Unterlassungsanspruch nicht mehr im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden, nachdem Facebook den Post als solchen wiedereingestellt hat und die dreitägige Sperre des Klägers längst abgelaufen ist.

Eilverfahren sind nur für besonders dringliche Fälle vorgesehen. Der Senat hatte den Kläger bereits frühzeitig auf diese Bedenken hingewiesen, um ihm Gelegenheit zu geben, diese Dringlichkeit näher darzulegen. Diese Gelegenheit blieb jedoch ungenutzt.

Mehr zum Thema:

  • Kurzbeitrag: Scheuch – LG Frankfurt/M.: Ehrverletzung durch Falschzitat in Meme (ITRB 2022, 122)
  • Aufsatz: Papastefanou – NFT und die Illusion der digitalen Einzigartigkeit (CR 2022, 342)
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.05.2022 13:16
Quelle: OLG Celle PM vom 19.5.2022

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