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LG Coburg v. 29.9.2021 - 12 O 68/21

Unterlassung der Nutzung einer Internet-Domain unter fremdem Namen

Die Klage auf Freigabe einer Internet-Domain und auf Unterlassung der Veröffentlichung eines privaten Fotos hatte vor dem LG Coburg Erfolg. Eine Geldentschädigung wurde der Klägerin jedoch nicht zugesprochen.

Der Sachverhalt:
Obwohl die Klägerin und der Beklagte bereits seit dem Jahr 2014 geschieden sind, ist ihr Verhältnis weiterhin nachhaltig zerrüttet. So betrieb der Beklagte eine Internetseite unter dem Vor- und Nachnamen der Klägerin und veröffentlichte dort Inhalte über diese. Hierbei entstand der Eindruck, die Klägerin selbst habe das veranlasst. Der Beklagte hatte die Klägerin auch als „vollkommen dumm“, als „Dieb(in)“, „Lügner(in)“ und „Betrüger(in)“ bezeichnet. Nicht zuletzt veröffentlichte er ein Foto, auf dem das Gesäß der Klägerin nahezu unbekleidet zu sehen war.

Aufforderungen der Klägerin, die Internetseite freizugeben und das Foto von ihr zu entfernen, war der Beklagte nicht nachgekommen. Auch eine Geldentschädigung im niedrigen vierstelligen Bereich und die Rechtsanwaltskosten der Klägerin mochte der Beklagte nicht zahlen. Er war vielmehr der Ansicht, sein Tun sei rechtlich nicht zu beanstanden. Weder sei das Namensrecht der Klägerin verletzt noch deren Recht am eigenen Bild.

Das LG gab der Klägerin teilweise Recht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Beklagte hat die Verwendung der Internet-Domain unter dem Namen der Klägerin zu unterlassen und diese sogar gänzlich freizugeben. Durch die Registrierung und Verwendung dieser Domain wurde das Namensrecht der Klägerin verletzt. Der Beklagte hat mit der Nutzung des Namens seiner geschiedenen Ehefrau den falschen Eindruck erweckt, die Klägerin selbst betreibe diese Seite und habe die Veröffentlichungen veranlasst, wozu er nicht berechtigt war.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Fotos. Zwar zeigte das Bild die Rückenansicht der Klägerin und deren mit Tangaunterwäsche bekleidetes Gesäß, ohne dass Gesichtszüge oder sonstige individuelle Merkmale der Klägerin zu sehen waren. Allerdings ergibt sich nach der Entscheidung des Gerichts der Bezug zur Klägerin aus dem Namen der Internetseite und aus dem Begleittext zum Bild. Dort hatte der Beklagte in der Ich-Form über die Mutterrolle der Klägerin in der zerbrochenen Ehe geschrieben und das Foto selbst dazu genutzt, um die Aussage „Man zeigt seinen Kindern den Arsch“ zu unterstreichen. Hierdurch wurde das Recht der Klägerin am eigenen Bild verletzt.

Demggü. sind die Voraussetzungen für die verlangte Geldentschädigung nicht gegeben. Diese kommt nur bei schwerwiegenden Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verletzten in Betracht, beispielsweise bei schweren Eingriffen in die Intim- oder Privatsphäre. So lag der Fall hier aber nicht. Ein Nacktfoto des Intimbereichs der Klägerin war nicht betroffen und vergleichbare Bilder eines mit Tangaunterwäsche bekleideten Gesäßes sind beispielsweise auch in wöchentlich erscheinenden Werbeprospekten nichts Ungewöhnliches. Nach dem Begleittext war auch auszuschließen, dass die Klägerin durch das Bild zu einem bloßen Lustobjekt gemacht werden sollte.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.05.2022 16:25
Quelle: LG Coburg PM vom 26.4.2022

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