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BGH, Versäumnisurteil vom 10. Dezember 2021 - V ZR 121/20

Leitsatz des Gerichts:

Befindet sich auf einem Grundstück ein Abwasserkanal und nimmt das Nachbargrundstück durch aus dem Kanal austretendes Wasser Schaden, scheidet eine Haftung des Grundstückseigentümers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 33 NbG LSA aus, wenn der Kanal zu einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gehört.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.03.2022 08:49

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