BGH, Versäumnisurteil vom 10. Dezember 2021 - V ZR 121/20
Leitsatz des Gerichts:
Befindet sich auf einem Grundstück ein Abwasserkanal und nimmt das Nachbargrundstück durch aus dem Kanal austretendes Wasser Schaden, scheidet eine Haftung des Grundstückseigentümers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 33 NbG LSA aus, wenn der Kanal zu einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gehört.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.03.2022 08:49