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FG Köln: Einkommensteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen

Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, sind im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig. Das hat das FG Köln, Urt. v. 25.11.2021 – 14 K 1178/20, entschieden. Das Revisionsverfahren ist anhängig beim BFH unter dem Az. IX R 3/22.

Der Kläger verfügte zu Beginn des Jahres 2017 über zuvor erworbene Bitcoins. Diese tauschte er im Januar 2017 zunächst in Ethereum-Einheiten und die Ethereum-Einheiten im Juni 2017 in Monero-Einheiten um. Ende des Jahres 2017 tauschte er seine Monero-Einheiten teilweise wieder in Bitcoins um und veräußerte diese noch im gleichen Jahr. Für die Abwicklung der Geschäfte hatte der Kläger über digitale Handelsplattformen entweder Kaufverträge mit Anbietern bestimmter Kryptowerte zu aktuellen Kursen geschlossen oder Tauschverträge, bei denen er eigene Kryptowerte als Gegenleistung eingesetzt hat. Der Kläger erklärte den aus der Veräußerung erzielten Gewinn von rd. 3,4 Mio. € in seiner Einkommensteuererklärung 2017 als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß fest. Hiergegen wandte sich der Kläger, da bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit bestehe und ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege, so dass diese Gewinne nicht besteuert werden dürften.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Es liege kein strukturelles Vollzugsdefizit vor. Dieses werde insbesondere nicht durch die anonyme Veräußerung begründet. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts vor. Bei den Kryptowährungen handele es sich um „andere Wirtschaftsgüter“ i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Qualifikation als Wirtschaftsgut verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da über den Gegenstand des Wirtschaftsguts keine Unklarheiten bestünden. Die vom Kläger gehandelten Kryptowerte (Bitcoin, Ethereum und Monero) seien verkehrsfähig und selbstständig bewertbar. Zudem bestehe eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.03.2022 09:37
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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