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BAG: Tarifliche Freistellungstage und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

Der tarifliche Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, der an die Stelle des Anspruchs auf ein tarifliches Zusatzgeld nach dem Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektroindustrie NRW tritt, wird nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer am Freistellungstag arbeitsunfähig erkrankt ist. Das hat das BAG, Urt. v. 23.2.2022 – 10 AZR 99/21, entschieden.

Die Auslegung des Manteltarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie NRW (MTV) ergebe, dass der Anspruch auf Freistellung an Tagen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt werden könne. Er bestehe als originärer Erfüllungsanspruch fort und sei grundsätzlich nicht auf das Kalenderjahr befristet. Nur dann, wenn die Gewährung von Freistellungstagen aus personenbedingten Gründen – z.B. wegen einer langandauernden Erkrankung – im gesamten (restlichen) Kalenderjahr nicht möglich sei, gehe der Freistellungsanspruch unter. In einem solchen Fall lebe nach § 25.3 MTV im Umfang der nicht realisierten Freistellungstage der Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld wieder auf.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.03.2022 15:02

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