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BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20 -

Leitsatz des Gerichts:
Bei einem mit einem Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag kann der Darlehensgeber die Rückzahlung der nach dem Widerruf des Darlehensvertrags von dem Darlehensnehmer noch erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen entsprechend § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder eine der anderen Voraussetzungen des § 357 Abs. 4 BGB erfüllt ist.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.02.2022 09:20

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