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BGH, Urteil vom 30. November 2021 - II ZR 8/21

Leitsatz des Gerichts:
Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die mit einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers begründet werden, kann ein besonderer Vertreter bestellt werden, auch wenn nicht der Geschäftsführer selbst, sondern eine von ihm mittelbar beherrschte Gesellschaft in Anspruch genommen werden soll.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.02.2022 09:05

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