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BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - EnVR 36/20

Leitsatz des Gerichts:
Die Übergangsregelung in § 34 Abs. 11 Satz 3 ARegV in der seit dem 22. März 2019 geltenden Fassung ist auch auf Investitionsmaßnahmen von Übertragungsnetzbetreibern anwendbar, die bis zum 21. März 2019 beantragt, aber noch nicht genehmigt worden sind.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.01.2022 09:15

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