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BGH, Beschluss vom 11. November 2021 - IX ZB 19/20

Leitsätze des Gerichts:
1. Im Allgemeinen wird der Anspruch des Insolvenzverwalters nach Erledigung der zu vergütenden Tätigkeit fällig. Eine Vergütungsfestsetzung für einzelne Zeitabschnitte eines Insolvenzverfahrens sehen weder die Insolvenzordnung noch die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vor.
2. Solange der Insolvenzverwalter weitere Verwertungsmaßnahmen durchführt, ist seine Tätigkeit nicht erledigt.
3. Vereinbarungen über eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Fälligkeit der Vergütung des Insolvenzverwalters können nicht Inhalt eines Insolvenzplans sein (Ergänzung BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - IX ZB 103/15, BGHZ 214, 78 ff).

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.12.2021 09:59

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